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13.10.2020

Corona-Überbrückungshilfe Phase 2

Liebe Mandanten,

die Corona-Überbrückungshilfe wird über die erste Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) hinaus fortgesetzt. Dies hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bekannt gegeben.

Die zweite Phase -kurz „Corona-Überbrückungshilfe 2"- umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.

Auch bei dieser Überbrückungshilfe handelt es sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Die Überbrückungshilfe 2 kann unabhängig von der Überbrückungshilfe 1 beantragt werden.

Voraussetzung ist u. a., dass das Unternehmen durch die Corona-Krise einen erheblichen Umsatzeinbruch erlitten haben muss.
Dieser liegt vor, wenn der Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten eingebrochen ist oder der Umsatz im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum eingebrochen ist.

Bezuschusst wird ein prozentualer Anteil der fortlaufenden Fixkosten, also nicht der entgangene Gewinn. Die Höhe des Zuschusses ist u. a. abhängig von der Höhe der Fixkosten, des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Arbeitnehmer.
Der Zuschuss beträgt maximal 50.000,00 € pro Fördermonat.

Der Antrag kann nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden, der vorab Ihre angegebenen Daten prüfen muss.

Die Antragsfrist für die „Corona-Überbrückungshilfe 2" endet am 31. Dezember 2020 und kann nicht verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass wir für die Bearbeitung mindestens 3 Wochen benötigen.

Um einen Missbrauch dieser Hilfe zu vermeiden, muss zwingend eine Schlussabrechnung erstellt werden. Hier müssen die Antragsvoraussetzungen belegt werden.

Falls Sie uns beauftragen möchten, den Antrag für Sie zu stellen, sprechen Sie uns bitte umgehend an.

Ihr Team der SKT Steuerberatungsgesellschaft mbH

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